Satzung der Wasserinteressengemeinschaft Nindorf


§ 1

 Allgemeines

 

1. Die Wasserinteressengemeinschaft Nindorf - nachfolgend WI genannt -  ist eine Selbsthilfeeinrichtung der in ihr auf freiwilliger Basis zusammengeschlossenen Mitglieder zur Versorgung mit Trinkwasser. Mitglied ist jeder Anschlußinhaber. Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt, unabhängig von der Zahl der Anschlüsse. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es wünscht. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend sind. Alle Einrichtungen zur Förderung, Aufbereitung und Verteilung von Roh- bzw. Trinkwasser sind von der WI erstellt. Alle Erstellungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten werden gemäß dieser Satzung, den Wasserlieferungsbedingungen und den Beschlüssen von den Mitgliedern und Wasserverbrauchern erhoben. Die erhobenen Beiträge dienen zur Deckung der Selbstkosten und zur Bildung von Rücklagen zwecks Sicherung der Versorgung. Die Erzielung von Gewinn ist nicht beabsichtigt.

 

2. Die WI bedient sich zur Führung der Geschäfte eines fünfköpfigen Vorstandes, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und einem Beisitzer. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einzeln für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach gleichem Modus sind zwei Kassenprüfer zu berufen.

 

3. Die Mitgliedschaft kann von den Einwohnern Nindorfs bzw. von neu zuziehenden künftigen Einwohnern auf Antrag an den Vorstand der WI und nach der Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Anschluß-Gebühr erworben werden. Das Mitglied erhält den Anspruch auf Versorgung mit Trinkwasser gemäß der Satzung, den Wasserlieferungsbedingungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Bau von Versorgungs- und Anschlußleitungen bis einschließlich zum Hauptabsperrventil ist nach den Richtlinien der WI zu Lasten des Anschlußnehmers vorzunehmen. Näheres regeln §§ 4-6 dieser Satzung. Versorgungsleitungen gehen in das Eigentum der WI über und werden danach von der WI unterhalten. Sie sollen in der Regel über öffentlichen Grund (Gemeindestraßen und -wege) laufen und einen Durchmesser von 100 mm haben.

 

4.  Vor Herstellung der Versorgungsleitung kann die WI verlangen, daß der Anschlußnehmer die Kosten für die Herstellung ganz oder teilweise übernimmt und ggf. hierfür Sicherheit leistet. Wird für mehrere Anschlußnehmer eine gemeinsame Versorgungsleitung gelegt, so werden die Kosten anteilmäßig verteilt unter jeweiliger Einbeziehung später hinzukommender Anschlußnehmer. Letztere haben nach Neuberechnung der Kostenanteile die auf sie entfallenden Kosten an die WI zu entrichten, die sie mit den Erstanliegern verrechnet, sofern diese die Kosten ganz oder teilweise übernommen haben.

 

5. Nur Beauftragte der WI haben das Recht, die Versorgungsleitung freizulegen, Änderungen daran vorzunehmen und Anschlüsse herzustellen. Erdarbeiten in der Nähe der Versorgungsleitungen sind im Einzelfall nur mit ausdrücklicher Genehmigung der WI gestattet; für Schäden und die daraus entstehenden Wasserverluste haftet derjenige, der die Erdarbeiten ausführt oder ausführen läßt.

 

§ 2

Anmeldung (Anschlußantrag)

 

Die Anlage oder Änderung eines Wasseranschlusses ist vom Grundstückseigentümer bei der WI für jedes Grundstück zu beantragen.

Befinden sich auf dem Grundstück mehrere, zu dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so werden für jedes Gebäude die Bestimmungen für Grundstücke angewendet.

Dem Antrag sind die von der WI zu bestimmenden Unterlagen beizufügen.

 

 

§ 3

Versorgungsleitung

 

1.  Versorgungsleitung im Sinne dieser Satzung ist die Hauptrohrleitung (Verteilungsleitung) einschließlich der Anbohrschelle bzw. des Hausanschlußschiebers.

 

2.   Die Versorgungsleitung darf erst nach Zustimmung durch die WI hergestellt werden. Die Unterhaltung durch die WI beginnt nach Eigentumsübergabe und Inbetriebnahme (vergl. § 1, Abs. 3). Kein Grundstückseigentümer hat Anspruch auf eine für ihn vorteilhaftere Führung der Versorgungsleitung. Die bei genehmigter Änderung entstehenden Teile gehen ebenfalls in das Eigentum und die Unterhaltungspflicht der WI über.

 

§ 4

Neue Baugebiete und Grundstückserschließung

 

 

Für neue Baugebiete und Grundstücke, die an Wegen ohne Hauptwasserleitung liegen, kann die WI die Übernahme der Kosten oder die Vorfinanzierung der Hauptleitung durch die Grundstückseigentümer verlangen. Eine vertragliche Vereinbarung über die Vorausleistung eines Geldbetrages in der zur Herstellung der Hauptleitung erforderlichen Höhe ist abzuschließen, wenn die Grundstückseigentümer die Verlegung der Hauptrohrleitung vorzeitig, d.h. in Abweichung von dem Ausbauplan, beantragen. In dem abzuschließenden Vertrag ist eine Regelung über die Verrechnung und Rückzahlung des Vorausleistungsbetrages zu treffen.

 

§ 5

Anschlußleitung

 

1.  Anschlußleitung im Sinne dieser Satzung ist die Zuleitung von der Versorgungsleitung bis einschließlich zu dem Hauptabsperrventil mit Entleerungshahn hinter dem Wasserzähler.

 

2. Ist ein für die Anbringung des Hauptabsperrventils, des Wasserzählers und des Abstellhahnes der Innenleitung geeigneter Raum nicht vorhanden, so müssen sie in einem besonderen Schacht innerhalb oder außerhalb des Gebäudes frostsicher untergebracht werden.

 

3.  Die Anschlußleitung darf nur von einem von der WI zugelassenen Installateur nach der Kostenregelung des § 6 hergestellt und unterhalten werden. Gleiches gilt  für den Einbau von Wasserzählern.

 

4.  Die WI bestimmt Zahl, Art, lichte Weite und Führung der Anschlußleitung sowie die Stelle, an der sie in das Grundstück eingeführt wird; sie bestimmt auch, wo an eine Versorgungsleitung anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Anschlußnehmer sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

 

5. Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbare Verbindung mit der Versorgungsleitung haben und nicht über ein anderes Grundstück mitversorgt werden. Die WI behält sich jedoch vor, mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlußleitung zu versorgen, wenn ein selbständiger Anschluß von Grundstücken nach den Feststellungen der WI nur unter großen Schwierigkeiten oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre und der Neuanschluß die Möglichkeit des Wasserbezuges für den bisherigen Anschlußinhaber nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Der neu Anzuschließende ist verpflichtet, dem ersten Anschlußinhaber einen angemessenen Kostenanteil zu ersetzen und sämtliche Kosten der etwa notwendig werdenden Änderungen oder Ergänzungen des ersten Anschlusses zu bezahlen. Der Kostenanteil ist mit der Herstellung des neuen Anschlusses fällig. Können sich die Beteiligten über die Höhe des Kostenanteils nicht einigen, so stellt die WI ihn nach folgendem Modus fest: 1 Neuanschluß = 50 % Kostenanteil, 2 Neuanschlüsse = ein Drittel der Kosten pro Anschluß. Die Genehmigung der Leitungsführung über fremden Grund und ihre dauernde Duldung ist unwiderruflich, notwendige Reparaturarbeiten gelten von vornherein als genehmigt.

 

6.       Der Anschlußinhaber darf keinerlei Einwirkung auf Anschluß- bzw. Versorgungsleitungen und Zubehör vornehmen oder vornehmen lassen. Für etwaige Schäden haftet der Anschlußinhaber gegenüber der WI.

 

§ 6

Kostenregelung für die Anschlußleitung

 

1.  Der Anschlußnehmer hat die Kosten für die Herstellung des Anschlusses, für die Hausanschlußleitungen, für den Wasserzähler und für deren Unterhalt selbst zu tragen.

 

2.  Der Anschluß ist zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich bei der WI zu beantragen.

 

§ 7

Verbrauchsleitung

    

1.  Verbrauchsleitung im Sinne dieser Satzung ist die Leitung (Hausanlage) auf dem Grundstück oder in dem Gebäude hinter dem Hauptabsperrventil und Wasserzähler.

 

2. Die Herstellung und ordnungsgemäße Unterhaltung der Verbrauchsleitung und Zubehör ist Sache des Anschlußinhabers.

 

3. Die Verbrauchsleitung (Hausanlage) muß den Vorschriften der DIN 1988 "Bau und Betrieb von Wasserleitungen in Grundstücken" und den "Richtlinien für die Berechnung der Kaltwasserleitungen in Hausanlagen" sowie den besonderen von der WI aufgestellten Richtlinien entsprechen.

 

4.  Der Anschlußinhaber ist verpflichtet, der WI Meldung über Art und Ausmaß der beabsichtigten Arbeiten zu erstatten und einen entsprechenden Plan einzureichen. Die WI kann, wenn sie es für erforderlich hält, Änderungen verlangen und die Ausführung der Arbeiten überwachen. Andere als vorschriftsmäßige, gemeldete und geprüfte Anlagen werden nicht an die Wasserleitung angeschlossen. Die Prüfung der Verbrauchsleitung durch die WI befreit den ausführenden Einrichter nicht von seiner Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber und Wasserabnehmer zu vorschriftsmäßiger und tadelloser Ausführung der Arbeiten. Die WI übernimmt für diese Arbeiten keine Haftung.

 

5. Für Erweiterungen und Änderungen der Verbrauchsleitung gelten die Absätze 2-4 entsprechend. Wird ausnahmsweise der Anschluß eines Nachbargrundstücks an die Verbrauchsleitung eines Wasserabnehmers zwingend erforderlich, so findet § 5 Abs. 5 entsprechende Anwendung.

 

6. Die Anlage ist so zu betreiben, daß Störungen öffentlicher Versorgungsleitungen oder anderer Abnehmer ausgeschlossen sind (vergl. § 12, Abs. 3). Aufgetretene Schäden sind durch den Einrichter bzw. Verursacher auf dessen Kosten beseitigen zu lassen. Wasserverluste, die auf Mängel an der Verbrauchsleitung zurückzuführen sind, hat der Wasserabnehmer zu tragen.

 

7.   Die WI kann die Verbrauchsleitungen jederzeit prüfen oder betriebsnotwendige Änderungen oder Instandsetzungen verlangen. Wird dem nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die WI nach vergeblicher Nachfristsetzung zur Sperrung der Wasserzufuhr berechtigt.

 

§ 8

Anschluß besonderer Einrichtungen

 

1. Eine auch nur vorübergehende unmittelbare Verbindung der Wasserleitung mit Einrichtungen, in denen ein Überdruck auftreten kann, wie mit Pumpen, Dampfkesseln, hydraulischen Hebevorrichtungen und dergl. ist nicht gestattet.

 

2. Verbindungen zwischen der Wasserleitung der WI und einer Eigenversorgungsanlage sind nicht gestattet, desgleichen Anschlüsse, von handbedienten Pumpen. Der Anschluß maschinell betriebener Druckerhöhungspumpen ist nur mit Zustimmung der WI zulässig.

 

3.  Der Anschluß von Wassermotoren (z.B.Waschmaschinen mit Wasserantrieb), von Wasserstrahlpumpen und Springbrunnen bedarf der Genehmigung durch die WI.

 

4.  Eine Abflußmöglichkeit muß unter jeder Zapfstelle innerhalb von Räumen dem Wasser einen Abfluß nach außen erlauben. In betonierten Waschküchen, Kellern, Ställen oder Arbeitsräumen, die mit einer nach außen führenden Fußbodenentwässerung versehen sind, kann auf die Anbringung besonderer Ausgußstellen verzichtet werden. Der Grundstückseigentümer muß für die ordnungsgemäße Beseitigung des zugeleiteten Wassers innerhalb der Räume und des Grundstücks sorgen und haftet selbst für Schäden, die durch fehlende oder mangelhafte Anschlüsse entstehen.

 

5.  Die Benutzung der Wasserleitung für den Anschluß der Schutzschaltung ist nicht gestattet.

 

§ 9

Feuerlöscheinrichtungen

 

1.  Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschzapfstellen eingerichtet werden, so sind über die Anlange, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der WI zu treffen. Der Ortsbrandmeister ist vor Herstellung der Einrichtungen zu hören.

 

2. Alle Feuerlöscheinrichtungen dürfen zu anderen Zwecken als solchen der Brandbekämpfung nur mit Zustimmung der WI benutzt werden.

 

3.   Für Beschädigungen von Feuerlöscheinrichtungen und sonstiger Anlageteile (z.B. Wasserzähler), die durch unbefugtes Öffnen der Feuerlöschzapfstelle entstehen, sowie für die darauf entstehenden Wasserverluste der WI haftet der Wasserabnehmer.

 

§ 10

Wasserzähler

 

1. Es dürfen nur Wasserzähler eingebaut bzw. ersetzt werden, die von der WI zugelassen werden. Sie sollen den Normen entsprechen, die auch vom Wasserbeschaffungsverband Harburg vorgeschrieben werden.

 

2.  Die Wasserzähler werden von Zeit zu Zeit von Beauftragten der WI geprüft und verplombt. Die Beseitigung von Mängeln ist Pflicht, Kosten gehen zu Lasten des Anschlußnehmers.

 

3.  Die Aufwendungen für die Beschaffung und den Einbau der Wasserzahler sind vom Anschlußnehmer zu tragen. Funktionsprüfungen, die auf Grund des Verdachts von Mängeln angeordnet werden können, werden auf Kosten des Anschlußnehmers vorgenommen, wenn die Abweichung die zulässige Fehlergrenze von 5% überschreitet. Andernfalls werden die Kosten von der WI getragen.

 

4.  Veränderungen oder sonstige Manipulationen am Wasserzähler und seiner Aufstellung dürfen nur von Beauftragten der WI vorgenommen werden. Der Anschlußnehmer haftet für Mißbrauch. Der Einbau von Wasserzwischenzählern in die Verbrauchsleitung (Hausleitung) ist dem Anschlußnehmer gestattet.

 

5.  Der Anschlußinhaber ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Beschädigungen, insbesondere Einwirkungen dritter Personen, vor Abfluß-, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. Störungen und Schäden an Leitungen und Wasserzählern sind unverzüglich anzuzeigen.

 

6.  Die WI kann in technisch begründeten Fällen verlangen, daß der Wasserzähler in einem Wasserzählerschacht frostfrei untergebracht wird. Der Wasserzählerschacht ist nach Angaben der WI vom Anschlußinhaber herzustellen und in gutem baulichen, stets zugänglichen  und sauberen Zustand zu erhalten.

 

7.  Wasserzähler, deren Gültigkeitsdauer gemäß § 39 Abs. 2 Eichgesetz abgelaufen ist, werden von der WI kostenlos ausgetauscht.

 

§ 11

Allgemeine Abnehmerpflichten

 

 

1. Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, die Verlegung der Anschlußleitung, den Einbau von Schächten und Schiebern und dergl. sowie die Anbringung von Hinweisschildern auf seinem Grundstück ohne Entschädigung zuzulassen und sie auf Verlangen der WI bis zu 5 Jahren nach Beendigung des Benutzerverhältnisses auf seinem Grundstück zu dulden. Die bei der Einlegung und Entfernung der Leitungen entstehenden Schäden werden von der WI ersetzt. Die Einrichtungen bleiben Eigentum der WI. Beim Erst- oder Neueinbau ist der Ersatz von Schäden ausgeschlossen.

 

2.  Duldung des Anschlusses fremder Grundstücke

    Jeder Inhaber eines Anschlusses muß den Anschluß anderer Grundstücke an seine Anschlußleitung in den Fällen des § 5 Abs. 5 dulden.

 

3.  Duldung des Zutritts zu den Wasserleitungsanlagen und Auskunftspflicht

     Den Beauftragten der WI ist zur Vornahme von Arbeiten, zur Nachschau der Wasserleitungsanlage und zum Ablesen der Wasserzähler ungehinderter Zutritt zu allen infrage kommenden Teilen der angeschlossenen Grundstücke zu gewähren.

     Der Wasserabnehmer ist verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauchs, die Errechnung der Gebühren und die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Verweigerung oder Nichterfüllung auch nur einer dieser Pflichten ermächtigt die WI zur fristlosen Sperrung der Wasserlieferung.

 

4.  Pflichten in Brand- und sonstigen Notfällen

     Bei Eintritt eines Brandes oder in sonstigen Notfällen sind die Anordnungen der Polizei und des Ortsbrandmeisters zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Abnehmer darf ohne zwingenden Grund in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.

 

5.  Wasserabgabe an Dritte

     Außer in vorübergehenden Notfällen ist es dem Wasserabnehmer nicht gestattet, ohne Zustimmung der WI Wasser an Dritte abzugeben (vergl. § 12 Abs. 1). Dies gilt nicht für Mieter im eigenen Hause.

 

§ 12

Wasserlieferung

 

1.  Das Wasser wird grundsätzlich nur zur Versorgung desjenigen Grundstücks bereitgestellt, für das der Anschluß auf Grund der Mitgliedschaft (vgl. § 1 Abs. 3 und § 3) und der Anmeldung besteht (vgl. § 11 Abs. 5).

 

2.  Das Wasser wird im allgemeinen ohne besondere Beschränkung hinsichtlich Menge und Abgabezeit, jedoch nur unter dem Druck geliefert, der in dem betreffenden Versorgungsgebiet herrscht. Die WI übernimmt auch keine Gewähr für eine aus besonderen Gründen erforderliche Qualität des Wassers.

 

3.  Die WI kann im Einzelfall die Wasserlieferung ablehnen, beschränken oder von der Erfüllung besonderer Auflagen abhängig machen, wenn dies aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei einer zu erwartenden übermäßigen Beanspruchung der Wasserversorgungsanlagen durch die Abnehmer erforderlich ist. So ist das Füllen von Schwimmbecken o.ä. nur nach Voranmeldung und nur in der Zeit von 22 - 6 Uhr gestattet.

 

4.  Bei Betriebsstörungen, insbesondere im Falle höherer Gewalt, zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, bei vorübergehendem oder dauerndem Wassermangel oder auf Grund behördlicher Anordnungen kann die Wasserlieferung unterbrochen oder hinsichtlich der Menge, Entnahmezeiten oder Verwendungszweck eingeschränkt werden. Voraussehbare Unterbrechungen und Einschränkungen werden nach Möglichkeit vorher ortsüblich bekanntgegeben.

 

5.  Ein Anspruch auf Schadenersatz bei Änderung des Drucks oder der Beschaffenheit des Wassers steht dem Wasserabnehmer nicht zu.

 

§ 13

Abmeldung des Wasserbezugs

 

     Will ein Grundstückseigentümer bzw. Anschlußnehmer den Wasserbezug aus der WI vollständig einstellen, so hat er dieses bei der WI mit Monatsfrist vorher anzumelden. In diesem Fall wird der Anschluß gesperrt und plombiert. Für die Sperrung und Wiederöffnung des Anschlusses werden Gebühren nach Maßgabe der Wasserlieferungsbedingungen erhoben.

 

§ 14

Gebühren

 

1.  Für die Benutzung der Wasserleitung, der Förder- und Aufbereitungsanlagen werden zur Kostendeckung Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und den Wasserlieferungsbedingungen erhoben.

 

2.  Höhe, Art der Erhebung sowie Abrechnungsverfahren werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen und in den Wasserlieferungsbedingungen festgelegt.

 

§ 15

Wasserlieferungssperre

 

1.  Die WI ist berechtigt, die Wasserlieferung fristlos und ohne vorherige gerichtliche Entscheidung für sämtliche Verbrauchsstellen des Anschlußinhabers einzustellen, wenn

a)  widerrechtlich Wasser entnommen wurde

b)   Unterhaltung oder Änderung die der WI vorbehalten sind, eigenmächtig vorgenommen oder die  Einrichtung (z.B. Plomben) beschädigt wurden,

c)   den Beauftragten der WI der Zutritt zu den Wasseranlagen verweigert oder unmöglich gemacht wird oder nicht die erforderlichen Auskünfte gegeben werden,

d)   die fälligen Zahlungen nach Maßgabe der Satzung sowie der Wasserlieferungsbedingungen nicht vorschriftsmäßig und fristgemäß geleistet werden,

           e)  die der WI gemäß § 4 zu leistende Vorauszahlung  

               nicht fristgerecht eingeht,

  f)  die Kosten von zwangsweisen Ausführungen (Ersatzvornahmen) nicht erstattet werden 

 

2.  In den Fällen d), e) und f) werden Sperrungen im allgemeinen erst vorgenommen, wenn Mahnungen und angemessene Fristsetzungen erfolglos waren und weitere Rechtsmittel aussichtslos erscheinen.

 

3.  Abgesperrte Anlagen dürfen nur durch die WI wieder in Betrieb genommen werden. Die Kosten der Inbetriebsetzung sind von dem Anschlußinhaber zu bezahlen (vgl. § 13).

 

§ 16

Ersatzvornahme

 

     Nach schriftlicher Androhung und erfolglosem Ablauf der gesetzten angemessenen Frist können die durch diese Satzung vorgeschriebenen Handlungen an Ort und Stelle und auf Kosten des Verpflichteten durch die WI oder die von ihr Beauftragten zwangsweise ausgeführt werden ((Ersatzvornahme). Bei Gefahr im Verzuge kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

 

§ 17

 Wasserlieferungsbedingungen

 

     Die Wasserlieferungsbedingungen sind von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen, werden dieser Satzung beigefügt und gelten dann als Bestandteil von ihr.

 

§ 18

Inkrafttreten

 

     Diese Satzung und die Wasserlieferungsbedingungen beinhalten die Satzung vom 30.03.1996 und die Wasserlieferungsbedingungen vom 30.03.1996 sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen bis April 1999.

     Sie wurden mit der jeweiligen Beschlußfassung in Kraft gesetzt.

 

 

 

 

Nindorf, 31. Dezember 2000

 

Wasserinteressengemeinschaft Nindorf

 

Der Vorstand